Sorgerecht miteinander verheirateter Eltern
Eltern bleiben Eltern
Eltern bleiben Eltern. Dies ist für Kinder, die am meisten unter Trennung und Scheidung leiden, das Wichtigste. So einfach sich dies anhört, ist es aber nicht, wenn die Verletzungen der Eltern groß und die Bereitschaft, im Interesse der Kinder gemeinsam zu handeln, deshalb gering ist.
Manipulation der Kinder?
Sie denken, der andere Elternteil beeinflusst das Kind, redet schlecht über Sie? Sie befürchten, der neue Partner oder die neue Partnerin nimmt Elternstelle ein?
Besprechen Sie mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht, ob diese Bedenken sich ausräumen lassen, etwa durch eine Mediation, oder ob die Geschehnisse, die Ihren Befürchtungen zugrunde liegen, einen Grad erreichen, die ein rechtliches Einschreiten, ggf. mit einem Eilantrag, erforderlich machen.
Rechtsrat und praktische Hilfe für das Verhalten gegenüber den Kindern
Aufgrund langjähriger Erfahrung in der Bearbeitung auch schwierigster Sorgerechtsangelegenheiten erhalten Sie in der Kanzlei am Maschsee nicht nur fundierten Rechtsrat über die Erfolgsaussichten von Sorgerechtsanträgen, sondern auch menschlichen Rat über das „richtige“ Verhalten gegenüber den Kindern, die Ihnen und uns gleichermaßen am Herzen liegen.
Sie haben Fragen zum Thema Sorgerecht?
Zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter und beantworten Ihre Fragen zum Thema Sorgerecht. Nutzen Sie dafür am besten direkt unser Kontaktformular oder melden Sie sich telefonisch in der Kanzlei.
Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern
Sorgeerklärung zugunsten des Vaters oder gerichtlicher Antrag
Nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland haben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, nicht bereits von der Geburt des Kindes an die gemeinsame elterliche Sorge. Eine Gleichstellung verheirateter und unverheirateter Eltern ist hier – im Gegensatz zu den meisten anderen Ländern in Europa – politisch nicht gewollt.
Durch eine gemeinsame Sorgeerklärung beider Eltern – dies ist kostenlos beim Jugendamt möglich - kann die elterliche Sorge aber auch für den Vater des Kindes begründet werden.
Seit 2013 ist auch ein gerichtlicher Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge möglich, wenn die Mutter die vorstehende Erklärung nicht abgeben möchte. Das Gesetz sieht hierzu eine sog. negative Kindeswohlprüfung vor, geht also grundsätzlich davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Anders ist dies nur, wenn es konkrete Gründe gibt, die eine gemeinsame Elternverantwortung unmöglich erscheinen lassen.
Hier ist vieles streitig, die Rechtsprechung sehr unterschiedlich, je nach Gerichtsbezirk, wie auch die Sachverhalte im Einzelfall stets genau betrachtet werden müssen.
Kompetenten Rechtsrat erhalten Sie auch zu diesem Komplex in Ihrer Fachanwaltskanzlei für Familienrecht am Maschsee.